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Satzung

Verein

 Satzung  
 Satzung des Kunstvereins Wesseling e.V. in der Fassung des Beschlusses der
 Mitgliederversammlung vom 25. Oktober 1985 und der Satzungsänderung vom 27. März 2014   


§ 1 Name und Sitz des Vereins  
 Der Verein führt den Namen ,,Kunstverein Wesseling e.V." und hat seinen Sitz in Wesseling.  

 § 2 Zweck des Vereins  
 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes
 "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, indem er insbesondere die bildenden Künste und
 das Kunstverständnis fördert. Dies soll vornehmlich durch Ausstellungen, Führungen und Vorträge
 erreicht werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er dient nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen
 Zwecken.  

 § 3 Mitgliedschaft  
 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist
 i.d.R. schriftlich an den Vorstand zu richten, bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen
 Vertreters erforderlich. Der Vorstand entscheidet über den Antrag; mit der Aufnahme erkennt das
 Mitglied  die  Satzung  des  Vereins  an.  Personen,  die  sich  besondere  Verdienste  um  den  Verein
 erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
 werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss aus
 dem  Verein.  Der  Austritt  ist  dem  Vorstand  schriftlich  mitzuteilen,  er  ist  nur  zum  Schluss  eines
 Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Über den Ausschluss aus dem
 Verein  entscheidet,  soweit  nichts  anderes  bestimmt  ist,  die  Mitgliederversammlung.  Mit  dem
 Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder  
 Die  Mitglieder  sind  berechtigt,  die  Einrichtungen  des  Vereins  zu  benutzen  und  an  dessen
 Veranstaltungen teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung haben sie das Recht, Anträge zu stellen
 und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied
 hat eine Stimme; eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Mitglieder haben  die
 Pflicht,  zur  Erfüllung  der  Vereinsaufgaben  beizutragen  und  den  von  der  Mitgliederversammlung
 beschlossenen Jahresbeitrag im Voraus zu entrichten. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung nach
 zweimaliger Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand sind, können durch den Vorstand vom
 Verein ausgeschlossen werden. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedspflichten befreit.  

 § 5 Verwendung von Vereinsmitteln  
 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
 erhalten  in  dieser  Eigenschaft  keine  Zuwendungen  aus  Vereinsmitteln.  Niemand  darf  durch
 Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
 begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.  

 § 6 Geschäftsjahr  
 Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.  

 § 7 Organe des Vereins  
 Die Organe des Vereins bestehen aus der Mitgliederversammlung und dem Vorstand.  

 § 8 Mitgliederversammlung  
 Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der
 Tagesordnung  mit  einer  Frist  von  mindestens  14  Tagen  einzuberufen.  Eine  außerordentliche
 Mitgliederversammlung  ist  anzuberaumen,  wenn  die  Belange  des  Vereins  es  erfordern  oder
 mindestens  ein  Drittel  der  stimmberechtigten  Mitglieder  es  schriftlich  mit  Angabe  des  Grundes
 beantragt.  Abs.1,  Satz  2  gilt  entsprechend.  Der  Mitgliederversammlung  obliegen  insbesondere:
 Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes  
 Entlastung des Vorstandes  
 Wahl von zwei Kassenprüfern  
 Ernennung von Ehrenmitgliedern  
 Ausschluss von Mitgliedern  
 Satzungsänderung  
 Auflösung des Vereins.  
 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch Mitglieder,
 Satzungsänderungen, Ernennungen von Ehrenmitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern, für die
 eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Über den
 Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem
Vorsitzenden  des  Vorstandes  sowie  dem  Schriftführer  zu  unterschreiben  und  den  Mitgliedern
 zuzustellen ist.  

 § 9 Geschäftsführender Vorstand  
 Der geschäftsführende Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden, dem
 zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und  dem Schriftführer. Zum erweiterten Vorstand können
 bis zu drei Beisitzern gewählt werden.  
 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der
 Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
 ersten  oder  zweiten  Vorsitzenden  und  ein  weiteres  Mitglied  des  geschäftsführenden  Vorstandes
 vertreten. Der Vorstand wird aus den Reihen der Vereinsmitglieder von der Mitgliederversammlung für
 die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds muss in geheimer Wahl
 abgestimmt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der gesamte Vorstand vor Ablauf seiner
 Amtszeit aus, so hat die Mitgliederversammlung unverzüglich einen neuen Vorstand zu wählen. Bei
 vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder führt der verbleibende Vorstand, soweit er
 gemäß  Abs.3  handlungsfähig  ist,  die  Geschäfte  bis  zur  nächsten  Mitgliederversammlung  weiter.
 Andernfalls ist eine unverzügliche Vorstandsneuwahl erforderlich. Der Vorstand ist bei Bedarf durch
 den  ersten  Vorsitzenden,  bei  dessen  Verhinderung  durch  den  zweiten  Vorsitzenden  rechtzeitig
 einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine sämtlichen Mitglieder eingeladen und
 davon mindestens drei Mitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, anwesend sind. Er
 beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu
 unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.  

 § 10 Beirat  
 Der Beirat des Vereins besteht aus höchstens 10 Personen. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins
 sein. Der Beirat wird für einen Zeitraum, der höchstens die Amtsperiode des Vorstands umfasst,
 und/oder für den Einzelfall dem Vorstand berufen. Die Mitglieder des Beirats stehen dem Vorstand in
 wichtigen Vereinsangelegenheiten beratend zur Seite. Sie können zu Vorstandsitzungen eingeladen
 werden, haben aber kein Stimmrecht.  

 § 11 Kassenprüfer  
 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem
 Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Den Kassenprüfern obliegen die laufende
 Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses am Ende des Geschäftsjahres
 und, soweit festgestellt, die schriftliche Bestätigung dessen Ordnungsmäßigkeit. Beanstandungen sind
 dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.  

 § 12 Haftung  
 Die Vereinsmitglieder haften nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei allen im
 Namen  des  Vereins  erfolgten  Rechtsgeschäften,  auf  die  Haftungsbeschränkung  der  Mitglieder
 hinzuweisen.  

 § 13 Auflösung des Vereins  
 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
 Mitgliederversammlung  mit  einer  Mehrheit  von  drei  Viertel  der  anwesenden  stimmberechtigten
 Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
 seines bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Wesseling mit der Auflage, es  
 unmittelbar  und  ausschließlich  zur  Förderung  der  bildenden  Künste  zu  verwenden.  Sofern  die
 Mitgliederversammlung  nicht  anderes  beschließt,  sind  der  erste  und  der  zweite  Vorsitzende  die
 gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 Eine Satzungsänderung hinsichtlich des Vermögensberechtigten ist nur im Einvernehmen mit dem
 zuständigen Finanzamt zulässig.  

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